Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
818.301 CH-SH

§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten - Gebühren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten · Gebühren

1. Die Gebühren für Amtshandlungen der kantonalen Vollzugsbehörde richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (SHR 172.201).

← § 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten Kantonale Vollzugsbehörde

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →