§ 9 Kantonale Weinverordnung - Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
§ 9 Kantonale Weinverordnung · Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1. Weine aus dem Kanton Schaffhausen tragen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung, soweit sie die Voraussetzungen von § 10 bis § 17 erfüllen.
2. Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung darf ausschliesslich in folgenden Wortlauten bezeichnet werden
a) «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Schaffhausen»
b) «KUB Schaffhausen»
c) «AOC Schaffhausen»
d) «Appellation d'origine contrôlée Schaffhausen»
3. Schaumweine und Perlweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind das Erzeugnis aus Stillweinen, die alle Bestimmungen der kantonalen Weinverordnung für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfüllen.
4. Die Herstellung von Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfolgt nach Massgabe von Art. 84 ff. der Verordnung des EDI über Getränke. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.
5. Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf gemäss Art. 73 Abs. 5 der Verordnung des EDI über Getränke mit Schweizer Traubengut verschnitten werden. Mindestens 90% des Traubenguts, das zur Herstellung des Traubenmosts, Weins, neutralen Alkohols oder Destillats verwendet wird, muss aus dem Produktionsgebiet nach § 10 stammen. Die Anforderungen für Zusatzbezeichnungen nach § 11 gelten sinngemäss.