817.402
CH-SH
§ 8 Kantonale Weinverordnung - Anwendbares Recht
Klassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung als AOC, Landwein oder Tafelwein; Verschnitt und Zuckerung
§ 8 Kantonale Weinverordnung · Anwendbares Recht
1. Für die Klassierung von Weinen als Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landwein oder Tafelwein, den zulässigen Verschnitt sowie die Zuckerung von Weinen gelten die Vorschriften der Weinverordnung sowie der Verordnung des EDI über Getränke, soweit nicht nachfolgend strengere Bestimmungen aufgestellt werden.