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§ 7 Kantonale Weinverordnung - Führung des Rebbaukatasters

Rebpflanzungen
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§ 7 Kantonale Weinverordnung · Führung des Rebbaukatasters

1. Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaften nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen.

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