817.402
CH-SH
§ 7 Kantonale Weinverordnung - Führung des Rebbaukatasters
Rebpflanzungen
§ 7 Kantonale Weinverordnung · Führung des Rebbaukatasters
1. Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaften nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen.