817.402
CH-SH
§ 6 Kantonale Weinverordnung - Änderungen der Rebbauzone
Rebpflanzungen
§ 6 Kantonale Weinverordnung · Änderungen der Rebbauzone
1. Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Reblage) aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigentümerin oder der Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Gesuch ein. Diese stellt einen entsprechenden Antrag an das Landwirtschaftsamt, das dem Volkswirtschaftsdepartement den abschliessenden Antrag unterbreitet.