817.402
CH-SH
§ 5 Kantonale Weinverordnung - Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen
Rebpflanzungen
§ 5 Kantonale Weinverordnung · Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen
1. Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Weinverordnung oder Rodungen von Reben sind jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem Landwirtschaftsamt zu melden.