817.402
CH-SH
§ 4 Kantonale Weinverordnung - Pflanzungen für Eigengebrauch
Rebpflanzungen
§ 4 Kantonale Weinverordnung · Pflanzungen für Eigengebrauch
1. Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m² oder weniger aufgeteilt werden.
2. Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.