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§ 4 Kantonale Weinverordnung - Pflanzungen für Eigengebrauch

Rebpflanzungen
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§ 4 Kantonale Weinverordnung · Pflanzungen für Eigengebrauch

1. Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m² oder weniger aufgeteilt werden.

2. Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.

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