817.402
CH-SH
§ 3 Kantonale Weinverordnung - Meldepflicht
Rebpflanzungen
§ 3 Kantonale Weinverordnung · Meldepflicht
1. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu melden.