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§ 3 Kantonale Weinverordnung - Meldepflicht

Rebpflanzungen
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§ 3 Kantonale Weinverordnung · Meldepflicht

1. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu melden.

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