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§ 27 Kantonale Weinverordnung - Kontrolle von Selbsteinkellerern, Verschnitt und Zuckerung

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§ 27 Kantonale Weinverordnung · Kontrolle von Selbsteinkellerern, Verschnitt und Zuckerung

1. Das Interkantonale Labor ist zuständig für die Buch- und Kellerkontrolle in den Betrieben gemäss Art. 36 Abs. 2 der Weinverordnung sowie die Kontrolle des zulässigen Verschnitts sowie die Zuckerung von Weinen.

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