817.402
CH-SH
§ 27 Kantonale Weinverordnung - Kontrolle von Selbsteinkellerern, Verschnitt und Zuckerung
Vollzug
§ 27 Kantonale Weinverordnung · Kontrolle von Selbsteinkellerern, Verschnitt und Zuckerung
1. Das Interkantonale Labor ist zuständig für die Buch- und Kellerkontrolle in den Betrieben gemäss Art. 36 Abs. 2 der Weinverordnung sowie die Kontrolle des zulässigen Verschnitts sowie die Zuckerung von Weinen.