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§ 25 Kantonale Weinverordnung - AOC-Kommission, Aufgaben

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§ 25 Kantonale Weinverordnung · AOC-Kommission, Aufgaben

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kantonalen Branchenorganisation eine Kommission (AOC-Kommission) von fünf Mitgliedern, in der Produzentinnen bzw. Produzenten, Weinkellereien und Konsumentinnen bzw. Konsumenten vertreten sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärungen oder Überprüfungen weitere Experten zuziehen. In einem speziellen Reglement (Reglement der AOC Kommission) werden die Einzelheiten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung geregelt.

2. Die AOC-Kommission

a) * führt die Analysen gemäss § 17 durch und überprüft soweit möglich die Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieser Verordnung

b) teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse oder der sensorischen Prüfung schriftlich mit

c) entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung

d) legt die Höhe der Beiträge für die Kontrollen fest

e) legt den Stichprobenanteil der Weine für die Kontrollen gemäss § 18 fest

f) meldet Unregelmässigkeiten den zuständigen Stellen

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