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§ 24 Kantonale Weinverordnung - Weinspezifische Begriffe

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§ 24 Kantonale Weinverordnung · Weinspezifische Begriffe

1. Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben namentlich die im Anhang aufgelisteten Begriffe verwendet werden.

2. Die kantonale Rebbaukommission kann dem Regierungsrat weitere Definitionen beantragen.

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