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§ 23 Kantonale Weinverordnung - Kennzeichnungen, Reblagen und Rebsortenverzeichnis

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§ 23 Kantonale Weinverordnung · Kennzeichnungen, Reblagen und Rebsortenverzeichnis

1. Die kantonale Rebbaukommission beantragt beim Volkswirtschaftsdepartement die Genehmigung

a) des Reblagenverzeichnisses

b) des Rebsortenverzeichnisses

c) * des Verzeichnisses der für die Produktion von Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zulässigen Anbaumethoden

d) * des Reglements der AOC Kommission

e) allfälliger weiterer Reglemente, die als Grundlage für die Qualitätsabstufungen dienen

f) Änderungen oder Neuaufnahmen der im Anhang zur kantonalen Weinverordnung definierten weinspezifischen Begriffe zuhanden des Regierungsrates

2. Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbaukommission erarbeiteten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Verzeichnisse.

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