817.402
CH-SH
§ 22 Kantonale Weinverordnung - Umfang der Deklassierung
Vollzug
§ 22 Kantonale Weinverordnung · Umfang der Deklassierung
1. Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, so wird der betreffende Traubenposten deklassiert.
2. Wird der kantonal festgelegte höchstzulässige Ertrag um nicht mehr als 5% (Toleranzmenge) überschritten, so wird der über dem höchstzulässigen Ertrag liegende Teil deklassiert. Vorausgesetzt bleibt die Einhaltung der Bundeslimiten.
3. Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5% überschritten, so wird das gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde deklassiert.