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§ 22 Kantonale Weinverordnung - Umfang der Deklassierung

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§ 22 Kantonale Weinverordnung · Umfang der Deklassierung

1. Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, so wird der betreffende Traubenposten deklassiert.

2. Wird der kantonal festgelegte höchstzulässige Ertrag um nicht mehr als 5% (Toleranzmenge) überschritten, so wird der über dem höchstzulässigen Ertrag liegende Teil deklassiert. Vorausgesetzt bleibt die Einhaltung der Bundeslimiten.

3. Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5% überschritten, so wird das gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde deklassiert.

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