817.402
CH-SH
§ 21 Kantonale Weinverordnung - Deklassierung
Vollzug
§ 21 Kantonale Weinverordnung · Deklassierung
1. Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht oder der höchstzulässige Ertrag überschritten, verfügt das Landwirtschaftsamt die Einteilung in eine tiefere Weinklasse.