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§ 21 Kantonale Weinverordnung - Deklassierung

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§ 21 Kantonale Weinverordnung · Deklassierung

1. Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht oder der höchstzulässige Ertrag überschritten, verfügt das Landwirtschaftsamt die Einteilung in eine tiefere Weinklasse.

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