817.402
CH-SH
§ 20 Kantonale Weinverordnung - Traubenpass
Weinlesekontrolle
§ 20 Kantonale Weinverordnung · Traubenpass
1. Das Landwirtschaftsamt erstellt jährlich bis Anfang September für die Bewirtschafterinnen oder die Bewirtschafter aufgrund der Flächenbestätigung je einen Traubenpass pro Sorte, Gemeinde und Weinbezeichnung (Lagebezeichnung) für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, die Landweine und die Tafelweine (Traubenkontingent). Traubensaft, Sauser nach Massgabe von Art. 81 der Verordnung des EDI über Getränke, Wein zum Eigenbedarf und allfällige andere Weinbauprodukte sind im Kontingent enthalten.
2. Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt.