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§ 2 Kantonale Weinverordnung - Rebbaukatasterkommission

Rebpflanzungen
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§ 2 Kantonale Weinverordnung · Rebbaukatasterkommission

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kantonalen Branchenorganisation eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der Produktion, des Handels und des Landwirtschaftsamtes.

2. Die Kommission beurteilt die weinbauliche Eignung der Standorte gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Sie holt beim Planungs- und Naturschutzamt eine Stellungnahme ein und unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet, allenfalls mit Auflagen.

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