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§ 19 Kantonale Weinverordnung - Personal, Aufgaben und Entschädigung

Weinlesekontrolle
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§ 19 Kantonale Weinverordnung · Personal, Aufgaben und Entschädigung

1. Die mit der Weinlesekontrolle betrauten Personen werden durch das Landwirtschaftsamt ernannt.

2. Ihre Grundausbildung und ihre Weiterbildung ist Sache des Landwirtschaftsamtes.

3. Die Aufgaben des Kontrollpersonals werden in Weisungen des Landwirtschaftsamtes festgehalten.

4. Die Weinlesekontrolle wird von Bund und Kanton finanziert.

5. Das Landwirtschaftsamt bietet den Einkellerern Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit der Weinlesekontrolle an. Diese sind gebührenfrei.

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