817.402
CH-SH
§ 18 Kantonale Weinverordnung - Zweck und Umfang
Weinlesekontrolle
§ 18 Kantonale Weinverordnung · Zweck und Umfang
1. Die Weinlesekontrolle hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen bezüglich der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, der Mengenbegrenzung und der Mindestgrade sicherzustellen sowie die Grundlagen für die Weinerntedeklaration verfügbar zu machen.
2. Die Weinlesekontrolle wird nach den Vorgaben der Weinverordnung des Bundesrates beim abgelieferten Traubengut für AOC-Weine, Landweine und Tafelweine durchgeführt.
3. Der Einkellerer erfasst die einzelnen Traubenposten gemäss den Vorgaben von Art. 29 der Weinverordnung und übermittelt diese wöchentlich dem Landwirtschaftsamt.
4. Die Prozesse der Weinlesekontrolle erfolgen elektronisch. Das Landwirtschaftsamt kann Ausnahmen bewilligen.