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§ 17 Kantonale Weinverordnung - Analyse und sensorische Prüfung

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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§ 17 Kantonale Weinverordnung · Analyse und sensorische Prüfung

1. Die Winzerinnen und Winzer sind verpflichtet, ihre verkaufsfertigen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung für eine Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese werden stichprobenweise vorgenommen. Sie können auch auf ausdrückliches Verlangen der Winzerinnen und Winzer durchgeführt werden.

2. Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien

a) Alkoholgehalt

b) gesamte schweflige Säure

c) freie schweflige Säure

3. Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. Sie wird im Detail im Reglement der AOC Kommission umschrieben. Ungenügend eingestufte Weine dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht verwenden und werden deklassiert.

4. Bei Weinen, die im Rahmen eines anerkannten Labels einem mindestens gleichwertigen Prüfverfahren unterzogen werden, kann von der Analyse und der sensorischen Prüfung abgesehen werden.

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