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§ 16b Kantonale Weinverordnung - Anreicherungsgrenze

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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§ 16b Kantonale Weinverordnung · Anreicherungsgrenze

1. Der natürliche Alkoholgehalt von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf im Anreicherungsverfahren um maximal 1.5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent erhöht werden.

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