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§ 16a Kantonale Weinverordnung - Grenzwerte flüchtiger Säure

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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§ 16a Kantonale Weinverordnung · Grenzwerte flüchtiger Säure

1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung folgende Werte nicht überschreiten

a) 18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise vergorenem Traubenmost

b) 18 Milliäquivalent pro Liter bei Weisswein und Roséwein

c) 20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein

d) 30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein

e) 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein

2. 1 Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure.

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