Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.402 CH-SH

§ 16 Kantonale Weinverordnung - Methoden der Weinbereitung

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Kantonale Weinverordnung · Methoden der Weinbereitung

1. Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erlaubt sind die im Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke aufgelisteten önologischen Verfahren und Behandlungen.

2. Die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.

← § 15 Kantonale Weinverordnung Bewilligung von Neuanpflanzungen § 16a Kantonale Weinverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →