817.402
CH-SH
§ 16 Kantonale Weinverordnung - Methoden der Weinbereitung
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
§ 16 Kantonale Weinverordnung · Methoden der Weinbereitung
1. Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erlaubt sind die im Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke aufgelisteten önologischen Verfahren und Behandlungen.
2. Die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.