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§ 14 Kantonale Weinverordnung - Mindestzuckergehalt

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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§ 14 Kantonale Weinverordnung · Mindestzuckergehalt

1. Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte Mindestzuckergehalt. Dieser muss gleich oder höher angesetzt werden als der vom Bundesrat in der Weinverordnung fixierte Wert.

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