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§ 13 Kantonale Weinverordnung - Anbaumethoden

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§ 13 Kantonale Weinverordnung · Anbaumethoden

1. Die für die Produktion von AOC-Weinen zulässigen Anbaumethoden werden vom Landwirtschaftsamt in einem Verzeichnis festgehalten. Die kantonale Rebbaukommission kann Streichungen oder Ergänzungen beim Volkswirtschaftsdepartement beantragen.

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