817.402
CH-SH
§ 12 Kantonale Weinverordnung - Rebsorten
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
§ 12 Kantonale Weinverordnung · Rebsorten
1. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämtlichen im Sortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie deren Mischungen bereitet werden.
2. Das kantonale Sortenverzeichnis wird vom Landwirtschaftsamt geführt. Darin sind Rebsorten aufgelistet, aus denen eigenständige Weine gewonnen werden oder die Teil von Weinmischungen sind.
3. Ergänzungen mit Sorten oder Streichungen von Sorten können jeweils bis 31. Juli durch die kantonale Rebbaukommission beim Volkswirtschaftsdepartement beantragt werden.