§ 11 Kantonale Weinverordnung - Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
§ 11 Kantonale Weinverordnung · Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
1. Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung aufgeführt werden. Sie bezeichnen geographisch abgegrenzte Gebiete wie Gemeinden, Reblagen oder Ortsteile. Sie sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.
2. Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde und 100 Prozent des Weins im selben Produktionsgebiet angebaut worden sind.
3. Die kumulative Verwendung von Gemeindenamen beziehungsweise Ortsteilen aus dem gleichen Produktionsgebiet als Zusatzbezeichnung ist zulässig, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut aus den entsprechenden Gemeinden beziehungsweise Orten stammen. Die Reihenfolge der Bezeichnungen hat der mengenmässigen Herkunft des Traubengutes zu entsprechen.
4. Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden bei definierten begrenzten Ursprungsgebieten wie Rebberg, Flur-, Kataster- oder andern geographischen Bezeichnungen für kleine Rebgebiete, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut aus der bezeichneten Reblage stammen und diese im kantonalen Reblagenverzeichnis aufgenommen ist.