817.402
CH-SH
§ 1 Kantonale Weinverordnung - Bewilligung von Neuanpflanzungen
Rebpflanzungen
§ 1 Kantonale Weinverordnung · Bewilligung von Neuanpflanzungen
1. Gesuche um Aufnahme in den Rebkataster sind bis spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans dem Landwirtschaftsamt einzureichen.