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§ 1 Kantonale Weinverordnung - Bewilligung von Neuanpflanzungen

Rebpflanzungen
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§ 1 Kantonale Weinverordnung · Bewilligung von Neuanpflanzungen

1. Gesuche um Aufnahme in den Rebkataster sind bis spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans dem Landwirtschaftsamt einzureichen.

Bewilligung von Neuanpflanzungen § A1-1 Kantonale Weinverordnung →

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