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§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane - Inkrafttreten

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§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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