817.102
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane - Inkrafttreten
§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.