Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
817.102 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane - Entschädigung der Fleischkontrollorgane

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane · Entschädigung der Fleischkontrollorgane

1. Für die Leistungen gemäss Art. 53-56 VSFK sowie gemäss Art. 188 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt

a) Die Entschädigung der Fleischkontrollorgane insbesondere für Grossbetriebe im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK mit Voll- oder Teilzeitpensum erfolgt gemäss den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Die Stundenansätze für stundenweise Einsätze werden vom Departement des Innern in Absprache mit dem Personalamt festgelegt.

b) Für den Einsatz in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK und für ausserordentliche Einsätze werden Fleischkontrollorgane ohne Anstellung nach kantonalem Personalrecht nach Taxpunkten (TP) wie folgt entschädigt

ba) Pauschale je Gang (Grundtaxe): 15 TP

bb) Zuschlag ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (§ 1 Abs. 5): 15 TP

bc) Sockelbetrag für Fleischkontrollorgane mit tierärztlichem Abschluss: 13.5 TP

bd) Zusätzlich je Schlachttier

1. Pferd, Rind: 5.5 TP

2. Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: 3.5 TP

3. Anderes Schlachtvieh: 5.5 TP

4. Zuchtschalenwild: 3.5 TP

5. Wildschwein (ohne Trichinellenuntersuchung): 3.5 TP

6. Anderes Wild: 3.5 TP

be) Schlachttieruntersuchungen (Lebenduntersuchungen)

1. Pauschale je Gang (Grundtaxe), falls ein separater Gang erforderlich: 15 TP

2. zusätzlich je Stück Grossvieh: 3 TP

3. zusätzlich je Stück Kleinvieh: 2 TP

bf) Probenahmen für die mikrobiologische Fleischuntersuchung, je Schlachttier: 23.5 TP

bg) weitere Probennahmen (Blut-, Hirn-, Harnproben usw.): 15 TP

bh) Nachkontrollen bei Beanstandungen, Not- oder Krankschlachtungen oder bei mikrobiologischen Fleischuntersuchungen, Pauschale je Gang (Grundtaxe): 15 TP

1. zusätzlich je Schlachttierkörper: 5 TP

bi) je Zeugnis zusätzlich: 4.5 TP

bj) Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg

bk) in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und für zusätzliche Kontrollen, Zeugnisse, Berichte, Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im Zusammenhang mit verrechenbaren Beanstandungen, entsprechend dem Zeitaufwand, je Stunde: 70 TP

bl) Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde: 70 TP

2. Ein Taxpunkt entspricht Fr. 1.48. Er wird jeweils mit der Besoldungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend angepasst.

3. In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b lit. ba-bl dieser Verordnung sind sämtliche auch nicht gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung enthalten.

← § 2 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung § 4 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →