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§ 2 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane - Übrige Gebühren

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§ 2 Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane · Übrige Gebühren

1. Die Gebühr für die Überwachung einer Hof- oder einer Weidetötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beträgt werktags zu regulären Arbeitszeiten Fr. 160.00 pro Stunde und werktags von 20:00-06:00 Uhr sowie an Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde.

2. Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie folgt in Rechnung gestellt (inkl. MwSt)

a) je Probe von Hausschweinen oder Pferden in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK

1. Erstes Tier: Fr. 20.00

2. Jedes weitere Tier: Fr. 2.00

b) je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten Wildschweinen: kostenlos

c) je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagdberechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen: Fr. 20.00

d) je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung untersuchungspflichtigen Tierarten: Fr. 35.00

3. Für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. a, c, d, h, i LMG werden Gebühren nach Zeitaufwand mit Fr. 100.00 pro Stunde erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

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