Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV) - Aufsicht (LMV)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Das Departement des Innern nimmt im Bereich des Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände alle Aufsichtsaufgaben des Kantons wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.
1. Organe des Departements des Innern sind
a) Interkantonales Labor
b) Veterinäramt
1. Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
2. Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des eidgenössischen Rechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
3. Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren ihre Vollzugstätigkeiten.
1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Lebensmittelkontrolle, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Lebensmittelkontrolle im Bereich
a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft (inkl. Hygiene bei der Milchproduktion)
b) der Schlachtung
3. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.
1. Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bades informiert die Besuchenden über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form.
2. Als anerkannte Regeln der Technik gelten für die öffentlich zugänglichen Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
1. Das Veterinäramt organisiert die Tätigkeiten der Fleischkontrollorgane.
2. Die Fleischkontrollorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.
3. Das Veterinäramt bestimmt die zuständigen Laboratorien für mikrobiologische, parasitologische und chemische Untersuchungen von Proben, soweit diese nicht durch das Interkantonale Labor bearbeitet werden können.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a) die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz vom 22. April 2008 (Kantonale Lebensmittelverordnung, LMV)
b) Verordnung über die öffentlichen Bäder vom 26. November 2002 (Badewasserverordnung)
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.