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Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG) - Zuständigkeit des Kantons

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Art. 2 Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG · Zuständigkeit des Kantons

1. Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

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