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817.003 CH-SH

§ 7 Gebührentarif für das Interkantonale Labor

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§ 7 Gebührentarif für das Interkantonale Labor

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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