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817.003 CH-SH

§ 4 Gebührentarif für das Interkantonale Labor

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§ 4 Gebührentarif für das Interkantonale Labor

1. Der Aufwandpunkt beträgt Fr. 2.20. Das Departement des Innern überprüft und passt diesen Wert bei Bedarf an. Allfällige Anpassungen erfolgen in Absprache mit den Partnerkantonen der Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen. Es orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS).

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