§ 3 Gebührentarif für das Interkantonale Labor
§ 3 Gebührentarif für das Interkantonale Labor
1. Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze (Aufwandpunkte)
a) Inspektionen und Beschlagnahmungen
1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor/in: 80
2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur/in: 50
3. Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40
4. Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25
5. Wegpauschale: Lebensmittelinspektor/in: 30
6. Wegpauschale: Lebensmittelkontrolleur/in: 15
b) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50
c) Inspektionsberichte, Gutachten etc.
1. Im Büro, pro ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40
2. Im Büro, pro ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25
d) Beurteilung
1. einfache Baugesuche: 50
2. komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
e) Probenahme
1. Lebensmittel, pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50
2. Trinkwasser Einzelprobe: 15
3. Trinkwasser Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
f) Dienstleistungen, Bauabnahmen etc.
1. ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40
2. ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25
3. Sekretariat, pro Stunde: 40
2. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.