817.003
CH-SH
§ 1 Gebührentarif für das Interkantonale Labor
§ 1 Gebührentarif für das Interkantonale Labor
1. Die Gebühren für die Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.