817.002
IKLV
CH-SH
Art. 9 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Amtshilfe und Datenbearbeitung
Personal und Vollzug
Art. 9 IKLV · Amtshilfe und Datenbearbeitung
1. Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2. Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.