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817.002 IKLV CH-SH

Art. 8 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Anwendbares kantonales Recht

Personal und Vollzug
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Art. 8 IKLV · Anwendbares kantonales Recht

1. Das Interkantonale Labor, handelnd durch seine Organe und das Personal, wendet in Erfüllung der ihm übertragenen Vollzugsaufgaben das geltende Recht desjenigen Partnerkantons an, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.

2. Der Rechtsschutz gegen Rechts- und Realakte des Interkantonalen Labors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.

3. Die Haftung für Schädigung Dritter durch Organe oder das Personal in der Ausübung amtlicher Tätigkeit richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, welches nach dem Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangt.

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