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817.002 IKLV CH-SH

Art. 7 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Personal

Personal und Vollzug
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Art. 7 IKLV · Personal

1. Das Personal untersteht dem Personalrecht desjenigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gelten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f.

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