817.002
IKLV
CH-SH
Art. 5 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Geschäftsleitung
Organisation
Art. 5 IKLV · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
2. Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Kantonschemikerin / der Kantonschemiker ist Mitglied der Geschäftsleitung.
3. Die Geschäftsleitung
a) ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich
b) erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission auf Wunsch weitere Auskünfte
c) ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen
4. Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung
a) nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil
b) führt das Personal des Interkantonalen Labors