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817.002 IKLV CH-SH

Art. 4 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Aufsichtskommission

Organisation
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Art. 4 IKLV · Aufsichtskommission

1. Die Regierungen der Partnerkantone wählen je ein Mitglied aus ihrer Mitte in die Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.

2. Die Aufsichtskommission

a) genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget

b) wählt die Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitz

c) überwacht die Geschäftsleitung

d) genehmigt den Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung

e) wählt die Revisionsstelle

f) erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorliegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Organisation, Personal und Finanzen

3. Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle drei Regierungsmitglieder oder ihre regierungsrätliche Stellvertretung anwesend sind. Für Beschlüsse ist Zustimmung durch zwei Regierungsvertretungen erforderlich. Die Wahlen nach Abs. 2 lit. b und e setzen Einstimmigkeit voraus.

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