817.002
IKLV
CH-SH
Art. 2 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IKLV · Zweck
1. Das Interkantonale Labor vollzieht das eidgenössische Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht für die Partnerkantone, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt (Lebensmittelkontrolle), sowie für den Kanton Schaffhausen das eidgenössische Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Chemikalienrecht.
2. Das Interkantonale Labor kann für die Partnerkantone weitere, sachverwandte Bereiche vollziehen. Ergeben sich daraus Änderungen der Globalbeiträge, so müssen die von der Änderung betroffenen Partnerkantone zustimmen.
3. Die einzelnen Aufgaben werden jährlich in Leistungsaufträgen mit den Partnerkantonen festgelegt.