817.002
IKLV
CH-SH
Art. 13 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Aufsicht
Aufsicht und Haftung
Art. 13 IKLV · Aufsicht
1. Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.