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817.002 IKLV CH-SH

Art. 13 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Aufsicht

Aufsicht und Haftung
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Art. 13 IKLV · Aufsicht

1. Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.

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