817.002
IKLV
CH-SH
Art. 1 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Name und Sitz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 IKLV · Name und Sitz
1. Unter dem Namen «Interkantonales Labor» errichten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen (Partnerkantone) eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz und Laborbetrieb in Schaffhausen.
2. Das Interkantonale Labor betreibt mindestens eine Zweigstelle in einem weiteren Partnerkanton.