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817.002 IKLV CH-SH

Art. 1 Vereinbarung betreffend das Interkantonale Labor (IKLV) - Name und Sitz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 IKLV · Name und Sitz

1. Unter dem Namen «Interkantonales Labor» errichten die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen (Partnerkantone) eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz und Laborbetrieb in Schaffhausen.

2. Das Interkantonale Labor betreibt mindestens eine Zweigstelle in einem weiteren Partnerkanton.

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