814.500
CH-SH
Art. 2 Gesetz gegen Atommüll-Lagerstätten
Art. 2 Gesetz gegen Atommüll-Lagerstätten
1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.