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Art. 2 Gesetz gegen Atommüll-Lagerstätten

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Art. 2 Gesetz gegen Atommüll-Lagerstätten

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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