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Art. 9 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

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Art. 9 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

1. Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragspartnern auf andere Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragspartner einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

2. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragspartner ein Mitglied bestellt und die beiden Mitglieder den Angehörigen eines dritten Staats als Obmann bestimmen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem ein Vertragspartner dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

3. Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragspartner den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.

4. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragspartnern zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

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