Art. 8 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau
Art. 8 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau
1. Für den Fall aussergewöhnlicher Ereignisse sichert der Kanton Schaffhausen dem Land Baden-Württemberg zu, mit allen in seiner Zuständigkeit stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass die gemeinsamen Anlagen weiter betrieben werden können. Muss der Betrieb jedoch eingestellt werden, so wird der Kanton dafür sorgen, dass die Anlagen stets ordnungsgemäss unterhalten und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden.
2. Ist im Fall aussergewöhnlicher Ereignisse die Ableitung des Abwassers aus dem Einzugsgebiet der Aach in den gemeinsamen Kanälen nicht möglich, werden die Vertragspartner sich darüber verständigen, welche Massnahmen zu treffen sind. Erforderlichenfalls wird das Land Baden-Württemberg dafür sorgen, dass in dieser Zeit das Abwasser dem schweizerischen Gebiet ferngehalten wird.