Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.210 CH-SH

Art. 7 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

1. Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragspartner und die Beauftragten der Verbände haben das Recht, im Interesse einer geordneten Geschäftsführung, eines einwandfreien Betriebs der gemeinsamen Anlagen und einer ordnungsgemässen Verwendung der den Verbänden gewährten staatlichen Beihilfen jederzeit die Akten und die sonstigen Unterlagen einzusehen, die Anlagen zu besichtigen und Abwasserproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Die Überwachungs- und Prüfungspflichten der Verbände bleiben unberührt.

← Art. 6 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau Kanton Schaffhausen 814.210 Art. 8 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →