814.210
CH-SH
Art. 6 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau
Art. 6 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau
1. Die Vertragspartner werden in einem Schadensfall darauf hinwirken, dass die Verbände alles unternehmen, um den Sachverhalt einschliesslich der Ursachen aufzuklären und den Verursacher festzustellen. Die Verbände sind verpflichtet, die Ermittlungen mit der gebotenen Beschleunigung so durchzuführen, dass jede Verdunkelung der Sache verhütet werden kann.
2. Beauftragte jedes Verbandes sind berechtigt, anlässlich eines Schadensfalles alle notwendigen technischen Untersuchungen im Bereich der gemeinsamen Anlagen sowie der Anlagen des anderen Verbands und seiner Mitglieder durchzuführen. Die Behörden der Vertragspartner werden ihnen auf Anforderung Amtshilfe leisten.
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Kanton Schaffhausen 814.210
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