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Art. 4 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

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Art. 4 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau

1. Änderungen der Statuten des Abwasserverbandes «Bibertal» vom 4. August und 10. Dezember 1970 und der Satzung des Abwasserzweckverbandes «Hegau-Süd» vom August 1970 mit Änderung vom 2. Dezember 1971 bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn durch die Änderung die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben erforderliche Gleichartigkeit von Statuten und Satzung nicht mehr gewährleistet wäre.

2. Die Aufsichtsbehörden setzen sich vor ihrer Entscheidung miteinander in Verbindung.

3. Die zur Auflösung eines Verbands erforderliche Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der für den anderen Verband zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden.

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